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   OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03   

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OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03 (https://dejure.org/2004,14191)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2004 - 8 S 133.03 (https://dejure.org/2004,14191)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 8 S 133.03 (https://dejure.org/2004,14191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Abgabe allgemeinpolitischer, nicht spezifischer und unmittelbar hochschulbezogener Äußerungen und Verbot der Unterstützung allgemeinpolitischer Aktivitäten Dritter ; Vereinbarkeit des Tenors mit dem Bestimmtheitsgebot ; Schutz vor staatlichem ...

  • Judicialis

    BerlHG § 18; ; BerlHG § 18 Abs. 2; ; BerlHG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; BerlHG § 18 Abs. 2 Satz 1; ; BerlHG § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4; ; BerlHG § 45; ; BerlHG § 18 Abs. 2 Nr. 5; ; BerlHG ... § 18 Abs. 2 Nr. 6; ; BerlHG a.F. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; ; BerlHG n.F. § 18 Abs. 2 Nr. 4; ; HRG § 41; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; 6. HRGÄndG Art. 1 Nr. 4; ; 6. HRGÄndG Art. I Nr. 5

  • studentenpolitik.de

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 2 Abs 1, HRG § 41 Abs 1 S 1, BerlHG (HSchulG BE) § 18
    Kein allgemeinpolitisches Mandat des Zwangsverbandes der Studentenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 348
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 [240 f.] und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211).

    Etwaige Zweifel am Bestehen des Verletzungstatbestandes berühren im Übrigen nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers, der auch sonst den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erbringen hat (BVerwGE, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 241).

    Dieses Recht bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein - wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O. S. 238; vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschlüsse vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 - a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2000, 102).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [103]) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll.

    Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2, 98 - DVBl. 2000, 699 [702]).

    Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandates gilt dabei "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 - NVwZ-RR 1991, 636 [638]; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; Reich, a.a.O. § 41 Rn. 5 [S. 355]; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).

    Die den vorgenannten Urteilen zu Grunde liegende Einführung eines Semestertickets bot weder Veranlassung, den unmittelbaren Bezug zu spezifisch studentischen Belangen, der dort ohnehin offenkundig war, abweichend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 (- 7 C 58.78 - a.a.O.) in Frage zu stellen; noch ist namentlich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), das wiederholt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines allgemeinpolitischen Mandats in Bezug nimmt, eine solche Tendenz zu entnehmen.

    Allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus, sie verlassen den Bereich aufgabenrelevanter Repräsentation verbandstypischer Interessen, verfolgen andere als gruppenspezifische Zielsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., 238 f.).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Dieses Recht bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein - wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O. S. 238; vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschlüsse vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 - a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2000, 102).

    Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandates gilt dabei "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 - NVwZ-RR 1991, 636 [638]; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; Reich, a.a.O. § 41 Rn. 5 [S. 355]; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).

    In diesem Sinne ist der Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (vgl. zur Einführung des auch in § 18 a BerlHG vorgesehenen Semestertickets unter Hinweis auf dessen ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen, BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1994 - 25 A 637.94 - zitiert nach Juris; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2001, 102).

    Die den vorgenannten Urteilen zu Grunde liegende Einführung eines Semestertickets bot weder Veranlassung, den unmittelbaren Bezug zu spezifisch studentischen Belangen, der dort ohnehin offenkundig war, abweichend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 (- 7 C 58.78 - a.a.O.) in Frage zu stellen; noch ist namentlich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), das wiederholt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines allgemeinpolitischen Mandats in Bezug nimmt, eine solche Tendenz zu entnehmen.

  • OVG Bremen, 26.11.1997 - 1 B 120/97

    Universität Bremen; Studentenschaft; Allgemeinpolitisches Mandat; Immatrikulierte

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 [240 f.] und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211).

    Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandates gilt dabei "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 - NVwZ-RR 1991, 636 [638]; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; Reich, a.a.O. § 41 Rn. 5 [S. 355]; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).

    Ausgeschlossen ist, dass Vertreter der Antragsgegnerin sich für die Unterstützung bestimmter politischer Bestrebungen auf diese Norm berufen können (Reich, HRG, Komm. 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - OVG 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; beide BT-Drs. jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.1998 - 1 B 120.97

    Vergleichbarkeit einer Signalpistole mit einer gefährlichen Schusswaffe -

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 [240 f.] und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211).

    Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandates gilt dabei "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 - NVwZ-RR 1991, 636 [638]; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; Reich, a.a.O. § 41 Rn. 5 [S. 355]; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).

    Ausgeschlossen ist, dass Vertreter der Antragsgegnerin sich für die Unterstützung bestimmter politischer Bestrebungen auf diese Norm berufen können (Reich, HRG, Komm. 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - OVG 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; beide BT-Drs. jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [98]; Leibholz/Rinck/Hesselber-ger, GG Komm., Bd. I, Stand Oktober 1989, Art. 2 Rn. 346 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG); andere Aufgaben, insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den Gesetzgeber übertragen (von Mangoldt/Klein/Stark, GG Komm. Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 2 Rn. 125) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage usurpiert werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [103]) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll.

    Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2, 98 - DVBl. 2000, 699 [702]).

  • OVG Berlin, 25.05.1998 - 8 SN 24.98
    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Die verwendeten Rechtsbegriffe sind der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich, dass die Antragsgegnerin den Verbotsumfang hinreichend klar erkennen kann (OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - DVBl. 1995 S. 433 [434]; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris).

    lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 [240 f.] und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211).

    Dieses Recht bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein - wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O. S. 238; vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschlüsse vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 - a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2000, 102).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1994 - 25 B 1507/94

    Politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Die verwendeten Rechtsbegriffe sind der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich, dass die Antragsgegnerin den Verbotsumfang hinreichend klar erkennen kann (OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - DVBl. 1995 S. 433 [434]; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris).

    Dadurch würde es zu weiteren Eingriffen in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG kommen, die hinzunehmen, ihm auch im Hinblick auf die an den vorbeugenden Rechtsschutz zu stellenden spezifischen Anforderungen (OVG NW Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - a.a.O. S. 279 = DVBl. 1995, 433 [435]); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998 Rn. 27 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 26) nicht zuzumuten sind.

  • Drs-Bund, 04.04.2002 - BT-Drs 14/8732
    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Dem Bundesgesetzgeber ging es (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 f. und damit wörtlich übereinstimmend Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 14/8732, S. 7 f.) lediglich darum, die Reichweite des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft unter Berücksichtigung neuer landesrechtlicher Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung rahmenrechtlich neu zu formulieren.

    Förderung der politischen Bildung der Studierenden ist etwas anderes, als eigene politische Vorstellungen an die Studierenden heranzutragen und dafür zu werben (BT-Drs. 14/8361, S. 6; BT-Drs. 14/8732, S. 8) und von anderen erhobene allgemeinpolitische Forderungen zu unterstützen.

  • VG Berlin, 22.11.2001 - 2 A 95.01
    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Soweit die Antragsgegnerin verfahrensrechtlich rügt, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung des fehlenden hochschulpolitischen Bezuges des BAKJ-Kongresses auf den Beschluss vom 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) verwiesen, der nicht ihr gegenüber ergangen ist, wäre ein eventueller Verfahrensfehler behoben, denn der Senat hat der Antragsgegnerin Einsicht in die dieses Verfahren betreffenden Akten bewilligt.
  • EGMR, 16.03.2017 - 2001/12

    VOZNYY AND KOLESOV v. UKRAINE

    Auszug aus OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nach dem eindeutigen, auf der Homepage des ASTA veröffentlichten Wortlaut auch nicht um eine bloße Dokumentation der studentischen Vollversammlung am 11. Dezember 2001 und ihrer Ergebnisse, die unter dem Pseudonym "Toni Maroni" auf der Domain "de.indymedia.org/2001/12/12126.html" veröffentlicht worden sind.
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98

    Universitätsgesetz NRW verfassungskonform

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2000 - 8 B 482/99

    Verleihung eines allgemeinenpolitischen Mandats an die Studierendenschaften;

  • VGH Hessen, 21.02.1991 - 6 UE 2498/90

    Verfaßte Studentenschaft: allgemein-politisches Mandat; Aufsichtsmaßnahmen des

  • VG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 4 K 461/19

    Kein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft - Untersagung

    Das Hochschulmandat umfasst nicht die Befugnis, auch in solchen Angelegenheiten politisch tätig zu werden, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studierenden in ihrer Eigenschaft als Studenten betreffen, insbesondere politische Entschließungen zu fassen, Forderungen zu erheben und andere Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur VGH Kassel, Urteil v. 21.01.1991, Az.: 6 UE 3713/88, Rn. 29 m.w.N., juris; OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 348 (349) m.w.N.).

    Im Ergebnis lässt der Gegensatz von "hochschulbezogen" und "allgemeinpolitisch" hinreichend deutlich erkennen, welches Verhalten von der Studierendenschaft gefordert wird, um Verstöße mit Sanktionen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.1079, Az.: 7 C 58/78, Rn. 26, juris; im Ergebnis übereinstimmend auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.02.1992, Az.: 2 BvR 321/89, juris; OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 384 ff., 384).

    Diese kann aus vielfältigen, mehrfachen, wiederholten und nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit oder etwa auch aus öffentlichen Erklärungen hergeleitet werden, ein allgemeinpolitisches Mandat immer wieder wahrnehmen zu wollen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 18.09.2007, Az.: 8 TG 2841/06 , juris; VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991, Az.: 6 UE 3562/88 , juris, OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133.03, NVwZ-RR 2004, 348 ff.; VG Osnabrück, Urteil v. 21.07.2015, Az.: 1 A 4/15, juris).

    Der Umgehung des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung wäre sonst Tür und Tor geöffnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 348 (351)).

  • VG Berlin, 01.11.2004 - 2 A 113.04

    Studentenschaft-Hyperlink

    Wäre § 929 Abs. 2 ZPO anwendbar, hätte im übrigen das Oberverwaltungsgericht Berlin die dann nicht fristgerecht vollzogene einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren OVG 8 S 133/02 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) aufheben können (vgl. zu dieser Konsequenz: Finkelnburg/ Jank, a.a.O., Rdnr. 564; BGHZ 120, 73, 86 f.).

    Dass der Antragsteller die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auf Grund der einstweiligen Anordnung aus dem Jahr 2002 erst im Jahr 2004 beantragt und zunächst in seiner Antragsschrift vom 21.03.2004 allein Verstöße aus dem Jahr 2003 gerügt hat, begründet schon deswegen keine sog. Verwirkung, weil er während des dazwischen liegenden Zeitraums im Rahmen des gegen die einstweilige Anordnung gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 8 S 133/02, NVwZ-RR 2004, 348 ff.) stets zu erkennen gegeben hat, gegen das von ihm beanstandete Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin weiterhin vorgehen zu wollen.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat im Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - OVG 8 S 133/02, NVwZ-RR 2004, 348 ff. - seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 27.04.2001, a.a.O., v 25.05.1998 - OVG SN 24/98, Juris) bestätigt, wonach der Tenor, der der Vollstreckungsschuldnerin allgemeinpolitische Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) ohne spezifischen und unmittelbaren Hochschulbezug sowie die Unterstützung entsprechender Äußerungen Dritter untersagt, hinreichend bestimmt ist.

    Ebenso steht nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) fest, dass sich der Vollstreckungsgläubiger auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann.

    Davon abgesehen bestätigt sich eine Mitgliedschaft, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) ausgeführt und der Vollstreckungsgläubiger im vorliegenden Verfahren erneut nachgewiesen hat, gerade aus der Tatsache, dass die Vollstreckungsschuldnerin vom fzs unter www.fzs-online.org/article/25/de noch Ende des Jahres 2003 als Mitglied geführt wurde.

    Dass eine Mitgliedschaft im fzs dem Verbot allgemeinpolitischer Betätigung widerspricht, haben die Kammer in ihrem Beschluss vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) sowie das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) im übrigen bereits festgestellt.

    Um Umgehungen des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung auszuschließen, kann nichts anderes gelten, als wenn die Vollstreckungsschuldnerin Demonstrationsaufrufe zu allgemeinpolitischen Themen unmittelbar auf ihrer Homepage darstellen (vgl. hierzu die einstweilige Anordnung der Kammer vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff., sowie Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 348 ff.) bzw. ihre Druckerzeugnisse für derartige Aufrufe zur Verfügung stellen würde.

    Ebenso wenig ändert der Vorbehalt auf der Homepage, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin die Inhalte gelinkter Seiten nicht zu eigen mache, nichts an der Einordnung als unzulässige allgemeinpolitische Betätigung (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 348 ff.), weil die bewusste Bereitstellung eines Forums für die Verbreitung derartiger Aufrufe über eine Dokumentation hinausgeht und eindeutig beinhaltet, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Teilnahme an der betroffenen Demonstration gutheißt und auf diesem Wege die politischen Forderungen Dritter fördern will.

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Zusammenschlusses noch von der Kompetenz seiner Mitgliedskammern gedeckt wird, ist daher nicht allein auf die satzungsrechtlichen Aufgaben des Verbandes, sondern auch auf dessen faktisches Handeln abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 - BVerwGE 64, 298 und vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.86 - NJW 1987, 337; OVG Hamburg, Urteil vom 5. März 1974 - OVG Bf. III 9/72 - Hamb. JVBl 1974, 181 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 1978 - X OVG A 97/77 - SchlHA 1979, 113 ; OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 - NWVBl. 2000, 425 ; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 S 133/03 - NVwZ-RR 2004, 348 ; VGH Kassel, Urteil vom 29. Juli 2004 - 11 UE 4505/98 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 4.05 - OVGE Bln.
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift oder wegen sonstiger Verlautbarungen sind daher in der Vergangenheit regelmäßig zu Recht auf dem Verwaltungsrechtsweg und nach öffentlichem Recht beschieden worden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115; Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris; NVwZ 1998, 873; OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348; OVG Bremen, NVwZ 2000, 342; VG Berlin, WissR 2002, 366; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris).

    In diesem Fall können nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. folglich auch die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323, 325, juris Rn. 21; OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348, 349, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 M 65/06, juris Rn. 20; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris Rn. 59).

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2015 - 2 ME 274/14

    AStA; hochschulpolitisches Mandat; Studierendenschaft; allgemeinpolitisches

    Bei dieser Sachlage käme eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät; dem Antragsteller kann daher effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden (OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, juris).

    Ihr dürfen jedoch vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (BVerwG, Urt. v. 26.9.1969, VII C 65.68 -, BVerwGE 34, 69, juris, v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231, juris, v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 -, BVerwGE 109, 97, juris; VerfGH NW, Urt. v. 25.1.2000 - 2/98 -, DVBl. 2000, 699, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris).

    Die Studierendenschaft kann mithin auch zu verschiedenen allgemein-politischen und/oder gesellschaftlichen Themen Veranstaltungen und Diskussionen anbieten, sofern sich die Vielfalt in der Thematik widerspiegelt und sie von eigenen politischen Forderungen zu allgemein-politischen/gesellschaftlichen Themen ohne Berührungspunkten mit studentischen Interessen absieht; denn die Aufgabe, die politische Bildung zu fördern, verleiht nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Forderungen zu vertreten (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.6.2006 - 3 M 65/06 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4.5.2005 - 8 N 196.02 -, v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris, v. 15.1.2004; Hess. VGH, Beschl. v. 18.9.2007 - 8 TG 2841/06 -, juris).

    Voraussetzung für ein im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechendes Verbot ist als materielle Voraussetzung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Wiederholungsgefahr, die aus vielfältigen, zahlreichen bzw. mehrfachen, wiederholten und nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit oder etwa auch aus öffentlichen Erklärungen hergeleitet werden kann, ein allgemeinpolitisches Mandat immer wieder wahrnehmen zu wollen (BVerwG, Urt. v. 12.5.1999 - 6 C 10.98 -, NVwZ 2000, 323, juris, v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 18.9.2007 - 8 TG 2841/06 -, NVwZ-RR 2008, 467, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2005 - 2 B 12002/04

    Studierendenschaft darf nur studentische Interessen wahrnehmen - Maßstab aber

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte haben die im gesetzlichen Zwangsverband der Studierendenschaft (§ 108 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 - HochSchG -) zusammengeschlossenen Studierenden einen letztlich in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch darauf, dass der Zwangsverband keine Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten und verfassungsrechtlich erlaubten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, E 59, 231, und Juris, Rn. 19; Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -, NVwZ 2000, 323, und Juris, Rn. 20; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 348, und Juris, Rn. 5 m.w.N.).

    Zudem entspricht die Ermöglichung der Mediennutzung durch Dritte nur dann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn die hierfür eingesetzten Mittel sowohl zu den Kosten aller Aufgaben als auch zu den Kosten der Mediennutzung durch die Studierendenschaft selbst in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. so ausdrücklich: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT- Drucks. 14/2017, S. 109 f.; ferner: VerfGH NRW, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004, a.a.O. und Rn. 13).

  • VG Mainz, 22.09.2021 - 3 K 585/20

    Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der

    Belange der Studierenden müssen bei den Handlungen des AStA objektiv erkennbar sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15.1.2004 - 8 S 133/03 - " NVwZ-RR 2004, 348 und juris, Rn. 8).

    Die Förderung der politischen Bildung der Studierenden ist mithin etwas anderes, als eigene politische Vorstellungen an die Studierenden heranzutragen und dafür zu werben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15.1.2004 - 8 S 133/03 -, a.a.O. und juris, Rn. 13).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06

    Hochschulrecht - Studierendenschaft

    Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (so OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 - NVwZ-RR 2004, 348 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Die "Brückenschlagstheorie" vermittelt kein allgemeinpolitisches Mandat (so OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 - NVwZ-RR 2004, 348 m. w. N. zur "Brückenschlagstheorie").

  • VGH Hessen, 18.09.2007 - 8 TG 2841/06

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - generelles Verbot im Wege der

    Es ist nach der vom Verwaltungsgericht teilweise herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung, der der beschließende Senat folgt, zwar mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, ein generelles Verbot auszusprechen, "allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen", weil zum einen die verwendeten Rechtsbegriffe der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich seien, dass der Verbotsumfang hinreichend klar erkennbar sei, und weil Zweifel am Bestehen des Verletzungstatbestandes nur die Vollstreckung berührten und dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers gingen, und weil zum anderen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht zur Versagung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtschutzes führen dürften; die weite Formulierung sei angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher nicht hochschulbezogener Äußerungen und Aktivitäten insbesondere auch dann unvermeidbar, wenn das strittige Verhalten der Studentenschaft als Antragsgegnerin schon in der Vergangenheit entsprechend weit gefächert gewesen sei (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 S 133.03 - NVwZ-RR 2004 S. 348 ff. = juris Rdnr. 3; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - NVwZ-RR 1995 S. 278).
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